§ 180 – Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
(1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der nachfolgenden Absätze. (2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder ein beruflicher Aufstieg ermöglicht wird, normal normal sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in einem Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet oder normal normal sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt normal normal normal arabic und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen. (3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist oder normal normal überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden. normal normal normal arabic Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten oder normal normal Grundkompetenzen vermitteln, deren Erwerb die Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung schafft oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert. normal normal normal arabic (4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann. Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. (5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.
Kurz erklärt
- Für die Zulassung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein.
- Maßnahmen werden zugelassen, wenn sie berufliche Fähigkeiten fördern, einen Abschluss vermitteln oder die Beschäftigungsfähigkeit verbessern.
- Maßnahmen, die hauptsächlich allgemeines Wissen oder Studienabschlüsse anstreben, sind von der Zulassung ausgeschlossen.
- Die Dauer von Vollzeitmaßnahmen muss im Vergleich zur regulären Ausbildungszeit um mindestens ein Drittel verkürzt sein, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine längere Dauer.
- Beschäftigungszeiten nach der Weiterbildung, die zur staatlichen Anerkennung führen, zählen nicht als berufliche Weiterbildung.